Verbraucherschutz bei Fremdwährungsdarlehen

20.09.2017

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute über die Anforderungen von Vertragsklauseln zu einem Darlehen entschieden, das in einer Fremdwährung zurück zu zahlen ist. Gerade Fremdwährungskredite in Schweizer Franken sind in den letzten Jahren für Kreditnehmer zu einem existenziellen Risiko geworden, aufgrund der massiven Aufwertung des Schweizer Franken zum Euro oder zu anderen europäischen Währungen.

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um einen Kredit, den ein rumänischer Verbraucher in Schweizer Franken aufgenommen hatte. In einer Klausel des Kreditvertrages war geregelt, dass der Kredit in Schweizer Franken zurück zu zahlen ist. Auch die Raten waren danach in Schweizer Franken zu erbringen.

Der Kreditnehmer bezog sein Einkommen in rumänischen Lei, die im Laufe der Zeit erheblich im Verhältnis zum Schweizer Franken abgewertet wurden. Das führte im Ergebnis für den Kreditnehmer zu einer massiven Erhöhung seiner Zahlungsverpflichtungen.

Der EuGH entschied dazu, dass die Klausel, wonach der Kredit in Schweizer Franken zurückzuzahlen sei, rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst wurde.

Für die Frage allerdings, ob die Klausel  ausreichend klar und verständlich formuliert wurde, kommt es wesentlich darauf an, ob der Kreditnehmer von der Bank vor Abschluss des Vertrages alle wesentlichen Informationen erhalten hat, um das Fremdwährungsrisiko tatsächlich einschätzen zu können. Danach muss ihm klar vor Augen geführt worden sein, welche wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind, dass er den Kredit in einer Fremdwährung zu zahlen hat.

Auch in Deutschland haben Kreditnehmer in großer Zahl zur Finanzierung von Immobilien oder Kapitalanlagen Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen, meist in Schweizer Franken. Allerdings wurden den Darlehensnehmern in einigen Fällen und zweitweise auch Darlehen in anderen Währungen angeboten, etwa in japanischen Yen. Zum Teil haben gerade Landesbanken, wie die HSH Nordbank, die Landesbank Hessen-Thüringen oder die Bayerische Landesbank, diese Finanzierungen übernommen. Soweit Volks- und Raiffeisenbanken in die Finanzierungen involviert waren, erfolgte die Darlehensgewährung über die DZ Bank.

Wenn Darlehensnehmer vor Vertragsschluss nicht ausreichend über die Risiken und die wirtschaftlichen Folgen des Fremdwährungsdarlehens von der Bank aufgeklärt wurden, kann nach diesen Vorgaben des EuGH die Klausel über die Zahlung in der fremden Währung missbräuchlich sein. Die Entscheidung hat damit für deutsche Verbraucher eine wichtige Bedeutung.