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Geschädigte Unternehmen

Bearbeitungsgebühren

Schon seit einigen Jahren befassen sich die Instanzgerichte mit der Frage, ob Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen wirksam vereinbart wurden. Bereits im Oktober 2014 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13), dass Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen über vorformulierte Vertragsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden konnten. Im Anschluss folgte eine Klagewelle gegen Banken und Sparkassen auf die Rückzahlung geleisteter Bearbeitungsgebühren. Denn der Zeitraum, in dem die Ansprüche noch geltend gemacht werden konnten, bevor sie verjähren, war bis Ende 2014 äußerst knapp. Und nicht alle Kreditinstitute erklärten bereitwillig einen Verjährungsverzicht oder erkannten die Forderungen an.

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig

Schon seit einigen Jahren befassen sich die Instanzgerichte mit der Frage, ob Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen wirksam vereinbart wurden. Bereits im Oktober 2014 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13), dass Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen über vorformulierte Vertragsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden konnten. Im Anschluss folgte eine Klagewelle gegen Banken und Sparkassen auf die Rückzahlung geleisteter Bearbeitungsgebühren. Denn der Zeitraum, in dem die Ansprüche noch geltend gemacht werden konnten, bevor sie verjähren, war bis Ende 2014 äußerst knapp. Und nicht alle Kreditinstitute erklärten bereitwillig einen Verjährungsverzicht oder erkannten die Forderungen an.

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nun die schon seit langem offene Frage entschieden (BGH XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16), dass vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt auch in Darlehensverträgen, die zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmer geschlossen wurden, ebenfalls unwirksamsind. Der BGH sah in den Klauseln eine unangemessene Benachteiligung, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Dabei führt der Umstand, dass ein Unternehmer zwar grundsätzlich weniger schutzbedürftig ist, als ein Verbraucher, nicht zwangsläufig dazu, dass einseitige Klauseln auch angemessen sind. Im vorliegenden Fall verneinte der BGH die Angemessenheit.

Zur Frage der Verjährung verwies der BGH auf die erwähnte Rechtsprechung zu den Verbraucherdarlehen. Danach war eine Klageerhebung auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten Ende 2011 nach Auffassung des BGH bereits zumutbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass zu Unrecht gezahlte Bearbeitungsentgelte für Unternehmerdarlehen noch zurückgefordert werden können, die seit 2014 gezahlt wurden. Diese Ansprüche sind noch nicht verjährt. Bei davor gezahlten Bearbeitungsentgelten muss damit gerechnet werden, dass sich die Kreditinstitute erfolgreich auf den Einwand der Verjährung stützen.

Betroffene Unternehmer sollten zügig handeln und ihre Forderungen verjährungshemmend geltend machen.

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