Versicherungen

Clerical Medical - Scottish Widows

aktuelle Ansprüche - Warnung vor einer Kündigung

Die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ist bekanntlich zur Scottish Widows Ltd. (SWL) umfirmiert, die wiederum Policen aus dem deutschsprachigen Raum zwischenzeitlich von der Scottish Widows Europe S.A. (SWE) in Luxemburg verwalten lässt. Auch wenn die Policen überwiegend im Zeitraum von 1997 bis 2008 vertrieben worden sind, so erreichen uns immer noch häufig Anfragen von betroffenen Versicherungsnehmern, ob sie diese Policen denn nun kündigen können.

Rechtsanwalt Urban Schädler vertritt nunmehr seit über 15 Jahren (seit dem Jahre 2006) betroffene Anleger bei der Clerical Medical bzw. den Nachfolgegesellschaften. In der Summe sind daraus viele Hundert Betroffene mit mehreren hundert Millionen Euro an Forderungen von RA Urban Schädler anwaltlich betreut worden.

Deshalb wollen wir an dieser Stelle alle Versicherungsnehmer der CMI, SWL und SWE vor einer voreiligen Kündigung eindringlich warnen und auf diesem Wege Alternativen aufzeigen:

  • Auszahlungsansprüche: In vielen Verträgen der damaligen CMI sind ganz konkrete Auszahlungen in Form von Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen festgelegt worden, die in vielen Fällen von CMI bedingungslos zu leisten sind, auch wenn die Police zwischenzeitlich „leer“ ist oder der noch vorhandene Policenwert dazu nicht ausreicht (sog. Erfüllungsansprüche). CMI weigert sich dann die Auszahlungen zu leisten, was aber nicht rechtens ist. Lassen Sie sich diese Ansprüche nicht durch eine unbedachte Kündigung entgehen. Wir verhelfen Ihnen hier zu Ihren Ansprüchen!

 

Informieren Sie sich hier zu Auszahlungsansprüchen (CMI/SWL/SWE)

 

  •  Widerspruch/Rücktritt: In nahezu allen uns bekannten Fällen entsprachen die Belehrungen zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wiesen demnach inhaltliche und/oder formelle Fehler auf oder sind zum falschen Zeitpunkt erteilt worden. Statt einer Kündigung bietet sich deshalb häufig ein Widerspruch bzw. Rücktritt an, da die Versicherung dann auch die Gebühren, Abschlusskosten und vor allem die tatsächlich erzielten Gewinne herauszugeben hat. Diese sind in aller Regel deutlich über denjenigen, welche Ihnen die Versicherung bei einer Kündigung ausweist.

 

Informieren Sie sich hier zu Widerspruch und Rücktritt (CMI/SWL/SWE)

 

Selbstverständlich kann es im Einzelfall auch vorteilhaft sein, den Vertrag noch laufen zu lassen oder eine Kündigung auszusprechen. Aber auch insoweit wollen wir Sie auf Besonderheiten hinweisen:

 

  • Fortführung des Vertrages: Sie sind sich unsicher, ob Sie den Vertrag fortführen lassen wollen? Wir beraten Sie gerne und erklären Ihnen, wie der Vertrag genau funktioniert, mit welchen Auszahlungen Sie derzeit und in Zukunft rechnen können. Die Vorteile und Nachteile einer Fortführung wie auch das Einsetzen oder den Widerruf von Bezugsberechtigungen im Erlebens- und Todesfall legen wir Ihnen gerne dar. Bitte beachten Sie, dass Ihr Vertrag auf die Scottish Widows Europe S.A. in Luxemburg übertragen wurde. Diese Gesellschaft ist am Markt nicht aktiv tätig, so dass deren Kapitalausstattung auf lange Sicht nicht transparent ist.

 

  • Kündigung des Vertrages: Sie erwägen die Kündigung des Vertrages? Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, mit welchen Konsequenzen die Kündigung verbunden ist, welche Auszahlung Sie erwarten dürfen und ob und in welcher Höhe steuerliche Belastungen auf Sie zukommen.

 

Sollten Sie eine genauere Prüfung zu der Entwicklung Ihres Vertrages oder mögliche Rückabwicklungsansprüche der Höhe nach bestimmen lassen, so können wir Ihnen auch entsprechende Sachverständige vermitteln. Wir können insoweit aus erfolgreicher Zusammenarbeit beispielsweise die Sachsen Asset Management GmbH empfehlen, die schon zahlreiche Gutachten zu den unterschiedlichen Versicherungen der CMI bzw. SWL erstellt hat.

 

Finanzierte Rentenmodelle

Zwischen 1997 und 2006 wurden interessierten Anlegern fremdfinanzierte Rentenmodelle unter Einbindung einer Versicherung des britischen Lebensversicherers Clerical Medical, der inzwischen als Scottish Widows Ltd. firmiert, als sichere und rentable Altersversorgung angeboten. Mit gleich 5 Urteilen entschied der Bundesgerichtshof am 11.07.2012 mit weitreichenden Konsequenzen für die geschädigten Anleger:

  • Clerical Medical haftet für die Angaben des Vertriebes und eigene Versäumnisse auf Schadensersatz;
  • Clerical Medical ist zur Erfüllung verpflichtet und muss die Zahlungen erbringen, die im Versicherungsschein angegeben sind, wenn keine wirksame Beschränkung vereinbart wurde.

Schadensersatzansprüche sind leider inzwischen in vielen Fällen bereits verjährt. Je nach Ausgestaltung des Modells und Formulierung der Versicherungsverträge bestehen aber auch weiterhin werthaltige Ansprüche – etwa auf Erfüllung. Danach muss Clerical Medical die im

Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen erbringen, unabhängig vom Vertragswert. In vielen Fällen, wenn Erfüllungsansprüche nicht greifen, kann zu den Versicherungsverträgen auch heute noch ein Widerspruch oder Rücktritt erklärt werden. Im Rahmen der Rückabwicklungsansprüche ist Clerical Medical dann zu Zahlungen verpflichtet, die erheblich über dem Vertragswert liegen.

 

Die Anleger haben sich regelmäßig an den folgenden Modellen beteiligt:

 

Sicherheits-Kompakt-Rente – auch Schnee-Rente oder SKR

Bei diesem Modell, das zum Teil auch nach seinem Initiator Werner Schnee benannt wurde, nahmen die Anleger ein aus zwei Teilen bestehendes Darlehen auf. Finanzierende Banken waren insbesondere die Helaba (Landeskreditkasse zu Kassel), die HSH Nordbank und weitere Banken. Das Darlehen wurde zu einem Teil als Einmalbeitrag in eine Versicherung bei Clerical Medical eingezahlt mit einer Laufzeit zwischen 10 und 20 Jahren. Der Regelfall war eine Laufzeit von 15 Jahren. Der 2. Teil des Darlehens wurde regelmäßig in eine Rentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenzahlungen eingezahlt (etwa bei der Alten Leipziger, der Wiener Städtischen), über die die Darlehenszinsen gezahlt werden sollten. Den Anlegern wurde mit Verweis auf sehr hohe Renditen in der Vergangenheit und aktuell hohe Renditen eine Entwicklung der Versicherung bei Clerical Medical aufgezeigt, nach der der Wert der Versicherung über die Laufzeit erheblich steigen sollte. Der Rückgabewert sollte dann ausreichen, am Ende der Laufzeit beide Darlehensteile zu tilgen. Der Anleger und zum Teil seine Angehörigen sollten dann die Auszahlungen aus der unbelasteten Rentenversicherung lebenslang erhalten.

Auch wenn die Policen bei Clerical Medical schon fällig waren oder gekündigt wurden, so besteht in vielen Fällen noch die Möglichkeit für einen Widerspruch gegen den Abschuss der Versicherung und damit für eine über den Vertragswert hinausgehende Forderung. Die entstandenen Schäden lassen sich darüber kompensieren.

 

Lex-Konzept-Rente

Die Lex-Konzept-Rente: Bei diesem Modell schloss der Anleger einen Darlehensvertrag, regelmäßig mit der LB Swiss AG, heute Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG in Schweizer Franken, für den die Helaba (Landeskreditkasse zu Kassel) eine Zahlungsgarantie gewährte. Der größere Teil des Darlehens wurde für die Einzahlung eines höheren Einmalbeitrages in eine Versicherung bei Clerical Medical verwendet, ein kleinerer Teil nebst einem Eigenkapitalanteil wurde in Investmentfonds eingezahlt. Nach dem Versicherungsvertrag waren außerdem sofort beginnende vierteljährliche Auszahlungen vereinbart nebst einer jährlichen Steigerung von 1 %. Mit diesen Auszahlungen sollten in den ersten ca. 16 Jahren die Darlehenszinsen für die Finanzierung bei der Bank erbracht werden. Die Investmentfonds sollten sich so entwickeln, dass nach 16 Jahren das Darlehen vollständig getilgt wird. Danach sollten die zum Teil bis 2070 oder länger laufenden regelmäßigen Auszahlungen dem Anleger bzw. nach seinem Versterben seinen Erben oder besonders benannten versicherten Personen als langjährige frei verfügbare vierteljährlich zu zahlende Renten zur Verfügung stehen.

Das Modell wurde von der Lex Vermögensverwaltung AG, die gleichzeitig Masterdistributor der Clerical Medical in Deutschland war, und ihrem seinerzeitigen Inhaber Roman Lex entwickelt und zwischen 1998 und 2001 vertrieben. Anleger, die die Versicherung noch nicht gekündigt haben, können sich auf höchst werthaltige Erfüllungsansprüche stützen.

 

Europlan

Der Europlan wurde von dem Initiator Hans Gottfried entwickelt und zwischen 1999 und 2003 vertrieben. Masterdistributor war die EMF AG, die regelmäßig den Vertrieb geschult hat. Bei diesem Modell nahm der Anleger ein Darlehen bei einer Bank oder Sparkasse auf. Beliebte finanzierende Kreditinstitute waren die BayernLB, die Sparkasse Bremen und die Stadtsparkasse Karst-Büttgen. Der Darlehensbetrag wurde für die Einmalzahlung des Beitrages in eine Versicherung bei Clerical Medical verwendet. Daneben zahlte der Anleger noch eine Vermittlungsgebühr und bediente einen Investmentfondssparplan. Der Versicherungsvertrag wurde mit einer Laufzeit von ca. 40 Jahren abgeschlossen. Gleichzeitig waren regelmäßige viertel- oder halbjährlichen Auszahlungen im Versicherungsschein ausgewiesen, die nach ca. 15 Jahren steigen sollten. Nach dem Modell sollte der Anleger über eine Wertsteigerung bei den Investmentfonds das Darlehen nach ca. 15 Jahren tilgen. Bis dahin sollten über die regelmäßigen Auszahlungen die Zinsen bei dem Kreditinstitut gezahlt werden. Nach der Tilgung sollte der Anleger die weiteren regelmäßigen Auszahlungen für sich zur freien Verfügung als Rente haben neben dem bis dahin stetig gestiegenen Versicherungswert.

Auch hier kommen für den Anleger lukrative Erfüllungsansprüche in Betracht, insbesondere dann, wenn die Versicherung noch besteht.

 

System-Rente

Die System-Rente wurde von der Barkholz ADW GmbH entwickelt, deren Namensgeber Winfried Barkholz war. Sie wurde vorwiegend zwischen 2001 und 2004 vertrieben. Ein gewisser Eigenkapitalanteil und ein Bankdarlehen wurden zum kleineren Teil in Investmentfonds und zum größeren Teil in eine Versicherung der Clerical Medical eingezahlt, aus der die sofort beginnenden Auszahlungen für die Zahlung der Zinsen verwendet werden sollten. Nach 15 Jahren sollten sowohl der Wert der Versicherung als auch des Investmentdepots erheblich gestiegen sein. Mit dem Rückgabewert aus der Versicherung sollte die Finanzierung getilgt werden, der Wert des Depots sollte verrentet werden und dem Anleger zur Verfügung stehen.

 

PerformancePlus Rente – Rentaplan

Die PerformancePlus Rente ist ein Produkt der Rentaplan GmbH und wurde bis etwa 2006 vertrieben. Sie war ähnlich konstruiert wie die Lex-Konzept-Rente. Nach der Tilgung des Darlehens sollten langjährige monatliche Auszahlungen aus der Versicherung dem Anleger als Rente zur Verfügung stehen. Bei noch bestehenden Versicherungsverträgen kommen Erfüllungsansprüche in Betracht.

 

Weitere Modelle

Neben den dargestellten bekannteren Rentenmodellen, die zusammen mit einer Versicherung von Clerical Medical und regelmäßig einer weiteren Anlage (Versicherung oder Fonds) angeboten wurden, gab es noch zahlreiche weitere, wie z.B. die EBN-Hebelmodelle, das Stuttgarter Rentenkonzept S.R.K. und weitere. In vielen Fällen kommen auch heute noch Ansprüche gegen Clerical Medical in Betracht.

 

Vom Abschluss der Clerical Medical Lebensversicherungen bis zu den Urteilen des BGH

 

Vertrieb der Versicherungen von Clerical Medical in Deutschland

Clerical Medical hatte in Deutschland ein System etabliert, bei dem die Versicherungen regelmäßig eingebunden in die dargestellten Modelle angeboten wurden über Vermittler, die die erforderlichen Versicherungsunterlagen über sogenannte Masterdistributoren der Clerical Medical erhielten und an die Kunden oder die finanzierenden Banken weiterleiteten. Ein eigenes Vertriebsnetz oder Niederlassungen hielt Clerical Medical in Deutschland nicht.

Gleichwohl ließ man es zu und förderte es, dass in Deutschland zu einem großen Teil falsche, unvollständige und zum Teil irreführende Angaben zu den Versicherungsverträgen gemacht wurden. So wurde regelmäßig auf die Entwicklungen der Clerical Medical in der Vergangenheit (20 Jahre und mehr rückblickend) verwiesen und jährliche Renditen im zweistelligen Bereich von zum Teil über 13 % p.a. dargestellt. Für die Zukunft wurde zum Beispiel noch 2001 eine jährliche Entwicklung von über 8,5 % zugrunde gelegt und auf dieser Basis Berechnungen zu den Versicherungsverträgen und den jeweiligen Modellen erstellt. Dazu wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um Prognosen, für die eine konservative Bewertung zugrunde gelegt wurde. Wesentliches Argument war zudem, dass Clericial Medical die Beiträge je Zeichnungszeitpunkt in einen gesonderten Quartalspool anlegen werde und insbesondere eine Vermischung mit anderen Verträgen, bei denen zu anderen Zeiten gezeichnet wurde, nicht erfolgen würde.

 

Entwicklung der Versicherungsverträge

Die Versicherungen entwickelten sich sehr schlecht. Die prognostizierten Werte wurden bei Weitem nicht erreicht. Im Gegenteil, trotz zum Teil positiver Entwicklungen an den Aktienmärkten wies Clerical Medical nur geringe Wertzuwächse von 0,2 oder 0,5 % p.a. aus, weit weg von den prognostizierten Entwicklungen von 8 % und mehr. Soweit regelmäßige Auszahlungen vereinbart waren, wurden diese vom Versicherungswert abgezogen, der sich damit zunehmend abbaute. Auch nach zum Teil 15-jährigen Laufzeiten, gab es kaum Wertsteigerungen bei den Versicherungsverträgen. Für die Anleger führt und führte dies zu hohen Unterdeckungen bei den fällig werdenden Finanzierungen. Im Falle einer Kündigung der Versicherung wurden hohe Marktpreisanpassungen von teilweise 30 % in Abzug gebracht, ohne dass es dafür eine ausreichende rechtliche Grundlage gab.

 

Rechtliche Entwicklung

Schon 2006 befürchteten einige Anleger, dass ihnen ein sehr hoher Schaden entstehen würde und machten Ansprüche gegen Clerical Medical geltend. Ab 2008 stieg dann die Zahl der Verfahren. Die ersten Verfahren verliefen sehr unerfreulich. Die Gerichte verneinten zunächst die Verantwortung von Clerical Medical für die Angaben zu ihren Versicherungen und sahen auch sonst keine Ansätze für Pflichtverletzungen. Vielfach kamen sie zu dem Ergebnis es

hätte sich lediglich das allgemeine Risiko einer schlechteren wirtschaftlichen Entwicklung verwirklicht.

Soweit bei Verträgen mit regelmäßigen Auszahlungen von Clerical Medical weitere Zahlungen verweigert wurden, mit Verweis darauf, der Versicherungswert sei aufgebraucht, vertraten zahlreiche Gerichte die Auffassung, den Vertragsunterlagen könne deutlich entnommen werden, dass durch die Auszahlungen sich der Vertragswert reduziere.

In vielen Fällen wiesen Gerichte Ansprüche mit der Begründung ab, diese seien verjährt, da der Anleger bereits seit längerer Zeit sehen könne, dass die prognostizierten Entwicklungen von 8 % und mehr nicht erreicht werden.

Allerdings gab es auch zunehmend Instanzgerichte, die den Vortrag der Anleger vor Gericht genau zur Kenntnis nahmen und den Behauptungen nachgingen und angebotene Zeugen, wie Initiatoren, Vermittler, Vertriebsverantwortliche als Zeugen hörten. Bei diesen Beweisaufnahmen wurde für verschiedene Modelle zum einen deutlich, dass die Einbindung der Versicherungen von Clerical Medical in die Rentenmodelle mit Wissen von Clerical Medical erfolgte und der Vertrieb der Versicherungen im Rahmen der Rentenmodelle auch gewollt war. Weiter wurde auch deutlich, dass Clerical Medical die Darstellung zu ihren eigenen Versicherungen, also die Angaben zu den Renditen und zum Verwaltungssystem, das Erfordernis der Renditeerzielung für die Finanzierungen kannte und geduldet hat.

Schließlich befassten sich die Gerichte auch zunehmend mit der Frage, ob die Argumente, mit denen für den Abschluss der Versicherungen geworben wurde, zutrafen. Insbesondere thematisierten die Gerichte, inwiefern die Werbung mit den zweistelligen Vergangenheitsrenditen irreführend war, da die Renditedarstellungen zum Beispiel Versicherungen betrafen, in die ratierlich eingezahlt wurde und bei denen ein zunehmender Versicherungswert entstand. Weiter konnte festgestellt werden, dass Clerical Medical insbesondere seit mindestens 2001 selbst nicht mehr mit zukünftigen Renditen von 8,5 % p.a. rechnete sondern noch allenfalls mit 6 %. Schließlich ergaben später veröffentlichte Unterlagen von Clerical Medical, dass je Versicherungsvertrag zwar ein konkreter Pool ausgewiesen war, in den die Einzahlung erfolgen sollte, zwischen den Pools aber Vermögensverschiebungen möglich waren.

Ende 2009 waren zwei Verfahren, bei denen es um Ansprüche gegen Clerical Medical ging, beim Bundesgerichtshof anhängig. Bevor der BGH dann entschied, einigte sich Clerical Medical mit den betroffenen Anlegern, ohne dass die Einigung publiziert wurde. 2011 entschieden erste Instanzgerichte zugunsten der Anleger und verurteilten Clerical Medical auf Schadensersatz.

 

BGH-Entscheidungen

Am 11.07.2012 entschied schließlich der Bundesgerichtshof zu insgesamt 5 Verfahren, bei denen jeweils Ansprüche gegenüber Clerical Medical von den Anlegern geltend gemacht wurden. Allen Verfahren lagen Fälle zugrunde, bei denen Anleger im Rahmen von finanzierten Rentenmodellen auch eine Versicherung bei Clerical Medical abgeschlossen hatten. Drei Verfahren betrafen den Europlan, bei dem neben Schadensersatzansprüchen auch Erfüllungsansprüche verfolgt wurden.

Der Bundesgerichtshof entschied zu den Erfüllungsansprüchen:

  • die im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen wurden nicht durch den Vertrag beschränkt
  • auch die Policenbedingungen oder Verbraucherinformatinen beschränken die Auszahlungen nicht
  • Clerical Medical muss die im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen erbringen unabhängig davon, ob noch ein ausreichender Vertragswert vorhanden ist
  • etwas anderes soll nur dann gelten, wenn bei Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsnehmer eine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde

Zu den ebenfalls verfolgten Schadensersatzansprüchen entschied der Bundesgerichtshof:

  • Clerical Medical muss sich das Verhalten der mit dem Vertrieb beauftragten Vermittler zurechnen lassen
  • Clerical Medical musste die Anleger auf Risiken, die sich aus der Verwaltung der Versicherung ergaben hinweisen
  • Clerical Medical haftet gegenüber den Anlegern auf Schadensersatz

Hier geht es zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012:

 

 

Rückabwicklung durch Widerspruch

 

Versicherungsnehmer der Clerical Medical Versicherungsverträge, bei denen Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind oder Erfüllungsansprüche nicht bestehen, haben gleichwohl die Chance, eine höhere Auszahlung als den Rückgabewert zu erhalten.

 

Widerruf – Widerspruch – Rücktritt vs. Kündigung

In vielen Fällen kann zu den Versicherungsverträge der Clerical Medical auch heute noch ein Widerspruch erklärt werden. Denn Clerical Medical hat die Versicherungsnehmer beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelmäßig nicht oder nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerspruchsrecht aufgeklärt. Ein Widerspruch ist daher auch heute noch für Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seit 2014 bereits mehrfach so entschieden. Zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen verweisen wir auf unsere Ausführungen hier …

Wer seinen Vertrag beenden will, sollte keinesfalls kündigen, sondern in jedem Fall prüfen lassen, ob ein Widerspruch möglich ist. Denn der Widerspruch gibt die Chance, eine erheblich über dem Rückgabewert liegende Zahlung zu erhalten. Aber auch dann, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde, ist ein Widerspruch nicht ausgeschlossen. Betroffene Versicherungsnehmer sollten aber vor der Abgabe entsprechender Erklärungen die konkrete Situation und die Unterlagen anwaltlich prüfen lassen.

 

Folgen des Widerspruchs

Bei erfolgreichem Widerspruch oder Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist Clerical Medical verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge nebst den erzielten Nutzungen herauszugeben. In Abzug zu bringen ist ein Anteil für einen etwaigen Risikoversicherungsschutz. Wenn der Vertrag bereits beendet war, ist natürllich auch der bereits erhaltene Rückgabewert anzurechnen.

Kontaktieren Sie uns

Wir finden für jedes rechtliche Problem eine Lösung. Vereinbaren Sie einen Termin – wir freuen uns, von Ihnen zu hören.