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Der Widerruf von Darlehensverträge

Bereits seit vielen Jahren befassen sich die Gerichte mit der Frage, ob und wann ein Darlehensvertrag auch Jahre nach dessen Abschluss noch widerrufen werden kann, von den Banken als „ewiges Widerrufsrecht“ kritisiert, von Darlehensnehmern als „Widerrufsjoker“ genutzt. Für Immobilienkredite hat der Bundestag das Widerrufsrecht 2016 beschränkt: Verträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, konnten nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden.

Hier ein kurzer Überblick zur aktuellen Sach- und Rechtslage:

 

1. Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten

Bis zum 10.06.2010 geschlossene Immobiliendarlehensverträge können nur noch ausnahmsweise in zwei Fällen nach dem 21.06.2016 widerrufen werden, nämlich einmal dann, wenn überhaupt nicht belehrt wurde und zum anderen bei Haustürgeschäften, sofern das Darlehen noch nicht getilgt wurde. Bei diesen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Leistungen aus dem Darlehensvertrag.

Ab dem 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geschlossene Immobiliendarlehensverträge können auch weiterhin und nach unserer Bewertung „ewig“ widerrufen werden, wenn über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Ein Widerrufsrecht kommt auch dann noch in Betracht, wenn die 14tätige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, etwa weil der Darlehensnehmer noch nicht alle Pflichtangaben erhalten hat oder sonst nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Belehrung vorliegen.

Das ist bei vielen Verträgen der Sparkassen, die 2010 geschlossen wurden, der Fall. Abweichend von der Musterbelehrung und den gesetzlichen Regelungen hatten viele Sparkassen in ihrer formularmäßigen Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist auch unter die Voraussetzung gestellt, dass der Darlehensnehmer Angaben zur Aufsichtsbehörde erhält. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Vereinbarung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist und entschied am 22.11.2016 (XI ZR 434/15), dass ein Widerruf noch erklärt werden kann, wenn keine Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht wurden.

Bei seit dem 21.03.2016 geschlossenen Immobilienkreditverträgen erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschuss bzw. nach Vorlage der Vertragsunterlagen. Auch wenn die Bank nicht oder falsch belehrt hat, kann der Darlehensnehmer nach dieser Frist nach den derzeitigen Regelungen in § 356b BGB nicht mehr widerrufen.

Folge des Widerrufs bei Immobiliardarlehensverträgen, die noch widerrufen werden können oder bereits widerrufen wurden, ist, dass die gegenseitig erbrachten Leistungen zurück zu

gewähren sind. Die Bank kann die Darlehensvaluta und Nutzungen in Höhe der marktüblichen Verzinsung (regelmäßig der vereinbarten Zinsen) bis zum Widerruf verlangen, der Darlehensnehmer kann alle von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich der Nutzungen, die die Bank damit getätigt hat, verlangen. Dabei wird vermutet, dass die Bank bei einem Immobiliardarlehen Nutzungen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszins tätigen konnte. Saldiert reduziert sich damit der Darlehenssaldo bei der Bank um die Nutzungsentschädigung. Attraktiv ist das Widerrufsrecht dort, wo noch eine längere Zinsbindung zu höheren Zinsen besteht. Denn eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht geschuldet.

Für Verträge ab Juni 2014 ist der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung für den Verbraucher entfallen. Der Verbraucher muss dann für die Zeit ab der Auszahlung des Darlehens bis zur Rückzahlung die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Wert der Nutzung des Darlehens niedriger war. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist aber auch dort nicht geschuldet.

Betroffene Darlehensnehmer sollten vor der Erklärung eines Widerrufs prüfen lassen, ob ein Widerrufsrecht besteht und sich die genauen Folgen erklären lassen, die mit einem Widerruf verbunden sind.

 

2. Finanzierte Kapitalanlagen und das Widerrufsrecht

Verbraucherdarlehensverträge, die keine Immobiliendarlehensverträge sind, können nach wie vor unbeschränkt widerrufen werden, wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt oder informiert wurde. Bei finanzierten Kapitalanlagen bietet das Widerrufsrecht die Möglichkeit, den durch eine gescheiterte Anlage entstandenen Schaden zu reduzieren. Wenn die Finanzierung und das finanzierte Geschäft einen verbundenen Vertrag darstellen, führt der Widerruf des Darlehensvertrages dazu, dass der Darlehensnehmer auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist. Der Darlehensgeber tritt dann in alle Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Geschäft. Der Darlehensnehmer muss keine Zahlungen mehr auf das Darlehen erbringen.

Beispiel: Bei den Rentenmodellen unter Einbindung einer Versicherung von Clerical Medical (heute Scottish Widows) wurde der Versicherungsbeitrag regelmäßig finanziert. Dabei boten die Vermittler beide Verträge, den Darlehensvertrag und den Versicherungsvertrag als wirtschaftliche Einheit an. Viele Darlehensverträge, etwa der Landesbank Hessen-Thüringen oder der Landesbank Baden-Württemberg, enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können noch widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs tritt die Bank in den Versicherungsvertrag. Weitere Zahlungen muss der Darlehensnehmer dann nicht mehr erbringen. Er kann alle Aufwendungen, die er mit Eigenmitteln für die Finanzierung tätigen musste, von der Bank verlangen.

 

3. Widerruf von Autokrediten – Rückabwicklung im Dieselskandal

Autokäufer, die ihr Fahrzeug finanziert haben, können in vielen Fällen über den Widerruf des Autokredites die Rückabwicklung des Kaufs erreichen. Das ist besonders interessant für Käufer von Dieselfahrzeugen, die vom Dieselskandal betroffen sind. Denn es herrscht nach wie vor eine große Unsicherheit darüber,

  • ob Fahrverbote drohen,
  • wie sinnvoll Software-Updates sind und
  • welche Wertverluste entstehen.

Der Widerruf des Autokredites bietet die Chance den Kredit und das Auto ohne (größere) Verluste loszuwerden.

a) Warum ist das möglich?

Die PKW-Finanzierungen erfolgen regelmäßig über die hauseigenen Banken der Autohersteller. Als Verbraucher haben die Autokäufer bei einer Finanzierung ein 14tägiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Käufer im Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wird und wenn er alle Pflichtangaben erhalten hat. Bei einer Vielzahl von Verträgen war das nicht der Fall. Deshalb können diese Kreditverträge auch heute noch widerrufen werden. Der Widerruf führt dann dazu, dass die Verträge rückabzuwickeln sind. Da es sich um verbundene Verträge handelt, kann im Ergebnis das Auto zurückgegeben werden. Die Bank muss im Gegenzug die Anzahlung und die erbrachten Raten erstatten.

Bei Verträgen die ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, bestehen zudem Chancen, dass für die Nutzung des Autos keine Entschädigung gezahlt werden muss. Der Autokäufer könnte sich dann ohne Verluste von seinem alten Fahrzeug lösen. Aber selbst wenn für die gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen ist, fällt diese regelmäßig eher niedrig aus, so dass der Widerruf gleichwohl eine gute Möglichkeit ist, dem Dieselskandal zu entkommen.

b) Bei welchen Verträgen kommt ein Widerruf in Betracht?

Der Widerruf kommt bei allen Autokreditverträgen in Betracht, die seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden unabhängig vom Fahrzeugtyp und der Automarke.

c) Welche Folge hat der Widerruf?

Folge des Widerrufs ist, dass das Fahrzeug zurück zu geben ist. Im Gegenzug muss die Bank die geleistete Anzahlung und den größten Teil der Kreditrate erstatten. Denn der in der Kreditrate enthaltene Zins bis zum Widerruf ist abzuziehen. Da die Zinsen sehr niedrig waren und zum Teil unter 1 % lagen, ist das regelmäßig ein sehr niedriger Betrag. Ob ein weiterer Betrag für die Nutzung des Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist, hängt davon ab, wann der Kauf erfolgte:

  • Bei Verträgen, die bis zum 12.06.2014 abgeschlossen wurden, muss der Autokäufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen.
  • Bei Verträgen, die ab 13.06.2014 geschlossen wurden, ist nach Auffassung von vielen Juristen, insbesondere Verbraucherschützern, kein Wertersatz zu zahlen. Das ist aber umstritten. Einige Gerichte differenzieren. Wenn der Widerruf möglich ist, weil Pflichtangaben fehlten, aber ansonsten über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert wurde, soll eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sein.

Aber auch dann, wenn eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu zahlen ist, können über den Widerruf in vielen Fällen die Nachteile und etwaige Schäden durch den Dieselskandal beseitigt werden.

d) Welche Fehler haben die Banken gemacht?

Zum Teil sind die Informationen über das Widerrufsrecht falsch, z. B. weil

  •  der Zins, der im Falle des Widerrufs für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung mit 0,00 Euro angegeben ist
  • Angaben zu den Widerrufsfolgen nicht korrekt dargestellt werden

Zum Teil fehlen Pflichtangaben, z. B.

  • zum Verfahren bei der Kündigung, wenn auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Autokäufers nicht hingewiesen wird
  • zu den Formerfordernissen der Kündigung der Bank

Verschiedene weitere Fehler lassen sich anführen.

e) Gibt es bereits Gerichtsentscheidungen?

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Autokäufen, die vom Dieselskandal betroffen sind, gibt es bisher noch nicht. Allerdings gibt es eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Darlehensverträgen, insbesondere auch zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation.

Inzwischen haben auch einige Landgerichte und einige Oberlandesgerichte zum Widerruf von Autodarlehensverträgen entschieden. Da es verschiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren gegeben hat, muss aber für jeden Einzelfall abgeklärt werden, ob ein Widerruf in Betracht kommt und welche Folgen damit verbunden sind. Einige Rechtsfragen werden von den Gerichten auch unterschiedlich bewertet. Hier einige Beispiele:

  • LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16Das Landgericht Berlin bejahte das Widerrufsrecht, da der Autokäufer über mehrere Pflichtangaben nicht ausreichend informiert wurde, hatte die 14tägige Widerrufsfrist nicht begonnen. So fehlten Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Kreditnehmers und zu den Formerfordernissen einer wirksamen Kündigung des Darlehensgebers. Außerdem erachtete das Gericht die Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht für ausreichen. Das Auto ist zurück zu geben. Die Bank muss gegen Rückgabe des Autos die Anzahlung und die Raten erstatten, abzüglich der Zinsen. Außerdem ist eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.
  • LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17 – Der Kreditnehmer wurde nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt, wozu auch Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zählen. Er hat Wertersatz für die Nutzung des Autos zu zahlen.
  • LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17 Die 14tägige Widerrufsfrist begann nicht, weil der Kreditnehmer nicht ausreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde, insbesondere hätte über die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung informiert werden müssen. Der Kreditnehmer hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung und der weiteren Raten. Die Bank hat einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Autos.

f) Übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Vertretung?

Rechtsschutzversicherungen, insbesondere Verkehrsrechtsschutzversicherungen, müssen für die Kosten eines Rechtsstreits zahlen, wenn der Widerruf von der Bank zurückgewiesen wird. Voraussetzung ist, dass der Kreditwiderruf nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Bei neueren Versicherungsverträgen ist das leider inzwischen meist der Fall. Bei Anbietern, die nur Verkehrsrechtsschutz anbieten, aber nicht.

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