Schadenersatz
Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung von komplexen Schadensersatzforderungen für Verbraucher und Unternehmen. Sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Geschäftsleben führen Pflichtverletzungen der Vertragspartner in vielen Fällen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden für die Betroffenen. Dafür haftet der Gegner auf Schadensersatz, wie folgende Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung zeigen:
- Der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft haftet auf Schadensersatz für die falschen Angaben der Vertriebsgesellschaft (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16).
- Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds ist verpflichtet, den Anleger über Plausibilitätsmängel des Prospekts aufzuklären (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – IIII ZR 489/16) Macht er das nicht, haftet er auf Schadensersatz.
- Eine Bank haftet ihrem Kunden auf Schadensersatz, wenn sie die Anlage in einen Immobilienfonds empfiehlt und nicht über Rückvergütungen aufklärt (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – XI ZR 365/14).
- Ein Anlagevermittler haftet dem Erwerber einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage auf Schadensersatz, wenn er nicht über Innenprovisionen von mehr als 15 % aufklärt (BGH, Urteil vom 23.01.2016 – III ZR 308/15).
- Ein Versicherer muss sich die Erklärungen eines Untervermittlers zurechnen lassen und haftet für unvollständige Angaben zu den Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 151/11).
Bis zur Zahlung eines Geldbetrages zur Kompensation der entstandenen Schäden bedarf es der Klärung von zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen:
Welche Pflichten wurden verletzt?
Konkrete Pflichtverletzungen der Vertragspartner müssen herausgearbeitet und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bewiesen werden.
Wer trägt die Beweislast?
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass derjenige, der etwas behauptet, dies auch beweisen muss. Gelingt ihm das nicht, verliert er den Prozess. Umso wichtiger ist das Wissen darüber, was alles vorgetragen werden muss und welche Beweismöglichkeiten bestehen. Das Gesetz regelt zudem verschiedene Situationen, bei denen ausnahmsweise die Gegenseite die erforderlichen Beweise erbringen muss.
So muss der Anleger bei einem Schadensersatzprozess gegen den Anlageberater konkret angeben, welche falschen Äußerungen er zur Kapitalanlage gemacht hat und diese dann auch beweisen. Wenn der Berater nun behauptet, er konnte nicht wissen, dass die Angaben falsch sind, dann muss der Berater das beweisen.
Eigentlich müsste der Geschädigte auch nachweisen, dass genau die behauptete Pflichtverletzung auch zu einem Schaden geführt hat. Für Anlegerprozesse greift allerdings die Vermutung, dass der Anleger, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre, die Anlage nicht gezeichnet hätte. Der Berater muss dann seinerseits den Nachweis erbringen, der Anleger hätte die Anlage trotzdem abgeschlossen.
Welcher Schaden wird verfolgt?
Ein Schadensersatzanspruch setzt zwingend voraus, dass auch ein Schaden entstanden ist. Wenn eine Kapitalanlage empfohlen wurde, entsteht der Schaden regelmäßig bereits dann, wenn der Anleger die Anlage erwirbt oder sich an einem Anlagemodell beteiligt. Auch wenn der Anleger zu dieser Zeit noch nicht weiß, wie sich die Anlage einmal entwickeln wird, sieht die Rechtsprechung den Schaden bereits darin, dass sich der Anleger an einem Modell beteiligt hat, das er nicht abgeschlossen hätte, wenn er zutreffend über alle Risiken aufgeklärt worden wäre.
Das deutsche Recht differenziert bei Anlagefällen zwischen dem sogenannten kleinen Schadensersatz – auch Differenzschaden – und dem großen Schadensersatz – auch Rückabwicklungsschaden. Beim Differenzschaden wird die wirtschaftliche Situation mit der Kapitalanlage der wirtschaftlichen Situation ohne die Kapitalanlage gegenübergestellt und die Differenz gefordert. Das macht nur dort wirklich Sinn, wo Sie als Anleger die Anlage behalten wollen oder die Anlage bereits ausgelaufen ist. Dort wo Sie als Anleger die Kapitalanlage noch halten und ihr Wert ungewiss ist, ist die Rückabwicklung vorzuziehen. Es werden komplett alle Aufwendungen gefordert, die Sie bisher für die Kapitalanlage erbracht haben und die Sie noch erbringen müssen, im Gegenzug müssen Sie alles herausgeben, was Sie erhalten haben: etwa die Rechte an dem Fonds. Ausschüttungen oder sonstige Zuwendungen werden von der Forderung in Abzug gebracht.
Welche Positionen zählen zum Schaden?
Zum Schaden zählen auch Verzugszinsen. Spätestens dann, wenn der Gegner auf eine Aufforderung zur Schadensersatzzahlung nicht zahlt, kommt er in Verzug. Er ist ab dieser Zeit gemäß § 288 BGB verpflichtet, die Schadensersatzforderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.
Zu ersetzen ist auch der sogenannte Nichtanlageschaden. Das sind die entgangenen Erträge, die der Anleger mit Alternativanlage erzielt hätte. Der Anleger muss aber konkret beweisen, welche Anlageentscheidung er anstelle der empfohlenen getroffen hätte und wie diese sich entwickelt hätte. Das kann zum Beispiel eine Anlageform sein, in die das Geld vor der streitigen Anlageentscheidung angelegt war.
Auch die Kosten und Aufwendungen, die mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche verbunden waren, können Schadenspositionen sein. Das können Anwaltskosten und/oder Kosten für ein privates Gutachten sein.
Müssen Vorteile abgerechnet werden?
Alle Vorteile, die beim Geschädigten verbleiben, sind in Abzug zu bringen bzw. herauszugeben. Ausschüttungen, Zinserträge und Ähnliches sind von der Schadensforderung in Abzug zu bringen. Die Fondbeteiligung selbst oder sonstige Rechte müssen dem Gegner zur Übertragung angeboten werden. Bei Steuervorteilen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob sie beim Gläubiger verbleiben und ob die Schadensersatzzahlung wiederum zu versteuern ist. Hier gilt der Grundsatz, dass der Schädiger nicht von steuerlichen Regelungen profitieren soll.
Wann verjähren Schadensersatzforderungen?
Schadensersatzforderungen verjähren 3 Jahre ab dem Ende des Jahres in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte oder hätte haben müssen. Man spricht auch von der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist. Alle Ansprüche verjähren aber in jedem Fall auch ohne Kenntnis spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung. Bei Schadensersatzansprüchen die Kapitalanlagen betreffen, ist das eine sehr kurz bemessene Frist.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch nicht erst dann entsteht, wenn dem Anleger klar wird, dass sich die Anlage schlecht entwickelt, sondern bereits mit dem Abschluss der Anlage. Die Rechtsprechung sieht nämlich den Schaden bereits darin, dass eine Kapitalanlage abgeschlossen wurde, die der Anleger bei ordnungsgemäßer Beratung nicht abgeschlossen hätte.
Auch soweit man sich noch innerhalb der 10jährigen Frist bewegt, wird die Kenntnis des Anlegers nicht erst dann angenommen, wenn er die Rechtslage erfährt. Sie kann auch schon deutlich früher beginnen.
Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet?
Zu klären ist auch, wer eigentlich der richtige Gegner ist. Wenn ein Vermittler eine Kapitalanlage anbietet, so kann er selbst tätig werden oder als Vertreter für ein Unternehmen. Entscheidend sind dabei die jeweiligen Umstände des Sachverhalts, der Schriftverkehr oder das Auftreten. In vielen Fällen gibt es auch mehrere Gegner, die jeweils Pflichten verletzt haben und auf Schadensersatz haften, etwa einerseits der Anlageberater und zum anderen auch die Treuhandkommanditistin.
Was können wir für Sie tun?
Als auf das Schadensrecht spezialisierte Rechtsanwälte kennen wir uns mit den Problemen bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen aus. Wesentlich für den Erfolg ist dabei zunächst die Prüfung und Ermittlung der Umstände konkret in Ihrem Fall, bevor wir mit Ihnen eine gemeinsame Strategie erarbeiten. Dabei bedarf es auch regelmäßig Ihrer aktiven Mithilfe, etwa bei der Ermittlung der Schadenshöhe und der Beschaffung von Belegen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie anwaltliche Hilfe bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, so wenden Sie sich direkt an uns. Wir stehen Ihnen telefonisch unter 089 85 63 407-0 oder per Mail unter info@
schaedler-recht.de zur Verfügung. Die Erstanfrage ist kostenlos. Über Kosten, die mit einer Beratung oder Vertretung verbunden sind, informieren wir Sie dann.