Erbrecht

Rechtsanwalt für Erbrecht

Das Testament

Die Schädler Rechtsanwaltskanzlei entwirft in enger Absprache mit Ihnen Ihre letztwillige Verfügung von Todes wegen in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrages.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist der niedergelegte letzte Wille des Erblassers. Mit dem Testament wird geregelt, wer das Vermögen des Verstorbenen wie erhält. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Durch ein Testament bestimmt der Erblasser also, dass Pflichten und Rechten auf bestimmte Personen übergehen sollen.

In einem Testament können unter anderem die folgenden Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung einzelner oder mehrerer Personen,
  • Enterbung von Personen, die sonst gesetzlich oder durch eine frühere letztwillige Verfügung als Erben berufen wären,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen
  • Teilungsanordnungen als Vorgabe, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist,
  • die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker sowie
  • die Pflichtteilsentziehung und -beschränkung.

Voraussetzung für die Erstellung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments ist die sog. Testierfähigkeit, die man mit Vollendung des 16. Lebensjahr erhält. Ist man nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, so kann es Einschränkungen geben.

Nur in den wenigsten Fällen ist die Beglaubigung durch einen Notar erforderlich, aber die Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt kann in jedem Fall für Sicherheit sorgen und ist immer sinnvoll. 

 

 

Sonderform: Ehegattentestament bzw. gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor: Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und beide abschließend unterschreiben.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Besonders häufig ist dabei das sog. Berliner Testament: Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.

 

Alternative: Erbvertrag

Neben dem Testament ist die Regelung des letzten Willens auch durch Erbvertrag möglich. Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss von einem Notar beurkundet werden (§ 2276 BGB) und wird stets amtlich verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht häufig eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, zum Beispiel Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweggenommene Erbfolge). Es ist möglich, in einem Erbvertrag zugleich Erb- oder Pflichtteilsverzichte (§ 2346 BGB) zu beurkunden, wenn etwa der Erbe sich abschließend mit dem begnügen soll und will, was ihm durch den Erbvertrag zugewandt wird.

 

Formen der Errichtung eines Testaments

Es existieren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lediglich zwei Möglichkeiten der ordentlichen Errichtung eines Testaments, nämlich das private, eigenhändig geschriebene Testament und das öffentliche notarielle Testament. Daneben existieren noch außerordentliche Testamente. Grundsätzlich sind alle Testamente gleichwertig.

 

Privates eigenhändiges Testament

Das gebräuchlichste Testament ist das vollständig eigenhändig geschriebene sowie unterschriebene Dokument. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung sollen angegeben werden, um eine Überprüfung der Aktualität bei mehreren Testamenten zu gewährleisten.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet.

Wichtig ist die sichere Verwahrung des Testaments, um zu verhindern, dass Benachteiligte das Testament manipulieren oder gar verschwinden lassen. Hier empfiehlt sich, es bei einer Vertrauensperson, dem zuständigen Amtsgericht oder einem Notar verwahren zu lassen.

 

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird gegenüber dem Notar erklärt. Denkbar ist auch ein maschinenschriftlich verfasstes oder per Computer ausgedrucktes Testament, wenn es dem Notar vom Erblasser übergeben wird.

Das öffentliche Testament löst allerdings Kosten aus. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung. Andererseits macht ein öffentliches Testament in den meisten Fällen einen Erbschein überflüssig, der in aller Regel mindestens ebenso teuer ist wie ein notarielles Testament. Das gilt insbesondere im Grundbuchverfahren, also dann, wenn sich der Erbe als Eigentümer des ererbten Grundstücks eintragen lassen will. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird.

Ein notarielles Testament ist vom Notar zwingend in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

 

Nottestament

In bestimmten Fällen ist es dem Erblasser nicht (mehr) möglich, ein ordentliches Testament (siehe oben) zu errichten. Das Gesetz sieht deshalb die Errichtung per Nottestament vor Zeugen vor. Eine Niederschrift ist in allen Fällen anzufertigen. Das Nottestament ist jedoch grundsätzlich nur 3 Monate lang gültig, wenn der Erblasser dann noch lebt.

 

Seetestament

Das Seetestament ist sicherlich das bekannteste der Nottestamente. So kann der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§2251 BGB). Eine Mitwirkung des Kapitäns ist nicht erforderlich.

 

Bürgermeistertestament

Ist zu befürchten, dass der Erblasser so früh stirbt, dass die Errichtung eines Testaments nicht mehr möglich ist, so kann der Erblasser bei dem Bürgermeister (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter), in dessen Gemeinde sich der Erblasser aufhält, das Testament im Beisein zweier Zeugen durch Niederschrift errichten (§ 2249 BGB).

 

Drei-Zeugen-Testament

Befindet sich der Erblasser an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (bspw. durch Lawine oder Hochwasser abgeschnittene Hütte), so kann das Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen abgegeben werden. Gleiches gilt, wenn der Erblasser sich in unmittelbarer Todesgefahr befindet (§ 2250 BGB).

 

Warum ein Testament?

Nur wer zu Lebzeiten testamentarisch verfügt, wer was und wieviel erben soll, kann sicher sein, dass sein Vermögen so verteilt wird, wie es seiner Absicht entspricht. Die Tatsache, dass die wenigsten Deutschen überhaupt über ein Testament verfügen, liegt sicherlich einerseits daran, dass man sich nicht gerne mit dem eigenen Tod beschäftigt, und andererseits daran, dass man den gesetzlichen Regeln in Deutschland auf eine gerechte Verteilung des Nachlasses vertraut.

Doch bei kurzem Überlegen wird man feststellen, dass

  • die Regelung des Nachlasses gar nicht so viel Aufwand benötigt und auch bei Änderung der Umstände reversibel ist sowie
  • die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament eintritt, ungeahnte Folgen haben kann.

Natürlich hängt der Aufwand für die Errichtung eines Testaments von vielen Umständen ab. Doch steht der eigene Aufwand, sich über das eigene Ableben und die Fragen, was nach dem eigenen Tod passieren soll, in keinem Verhältnis zu den Belastungen und Streitigkeiten, den die Angehörigen später bei unklaren Verhältnissen und dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu tragen haben.

Es ist immer schlimm, wenn die Mutter oder der Vater minderjähriger Kinder, der Ernährer, die liebe Großmutter oder der Angehörige im Ausland ggf. mit Auslandsvermögen stirbt. Schlimmer ist es jedoch, wenn neben dem Verlust des Angehörigen die Hinterbliebenen in unnötige Schwierigkeiten gebracht werden, sei es, dass das Eigenheim belastet ist, dass die Vermögenswerte unklar sind, dass für die Kinder als Miterben des Hauses von einem Ergänzungspfleger vertreten werden, der über die wesentlichen Entscheidungen mitbestimmt.

Durch die gesetzliche Erbfolge, die böse Überraschungen beinhalten kann, können unter Umständen auch Personen erben, an die der Erblasser gar nicht gedacht hat.

Neben dem Wunsch, das Vermögen so zu verteilen, wie man es wünscht, schafft man mit der Errichtung eines guten Testaments auch, den Nachlass so zu regeln, dass es für die Hinterbliebenen möglichst einfach ist, mit der Situation umzugehen, (minderjährige oder behinderte) Kinder und den Ehegatten zu versorgen, Streitigkeiten zu vermeiden und unerwünschte potentielle Erben außen vor zu lassen.

Dabei richtet sich die Empfehlung, ein Testament zu errichten, nicht nur an Familien mit komplexen Strukturen oder an Personen mit großem und verteiltem Vermögen. Auch für Alleinstehende und nicht so vermögende Personen ist ein Testament ratsam, um auch hier Klarheit zu schaffen, konkrete Verwandte und Angehörige zu bedenken oder nichtverwandte Personen und gemeinnützige Organisationen als Erben einzusetzen. Nur mit dem Testament ist sichergestellt, dass einzelne Vermögensteile, Gegenstände, Sammlungen etc. in die Hände gelangen, die sich der Erblasser wünscht.

Mit dem Testament lässt sich unter anderem regeln:

 

Bestimmung der Erben und der Erbquoten

Der Erblasser bestimmt, wer genau welchen Anteil am Vermögen (ggf. unter Berücksichtigung von Pflichtteilen) bekommt oder wer welche einzelnen Vermögensgegenstände erhält.

 

Verhinderung von Erbengemeinschaften

Mehrere Erben bilden zusammen ErbengemeinschaftenDies gilt beispielsweise auch für den überlebenden Ehegatten mit den Kindern aus erster und zweiter Ehe. Es ist selbsterklärend, dass dies ganz erhebliches Konfliktpotential bedeutet, sich aber durch ein Testament und gegebenenfalls durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindern lässt.

 

Begünstigungen außerhalb der nächsten Verwandten

Freundschaftlichen Beziehungen des Erblassers an andere Menschen treten bei gesetzlicher Erbfolge ebenso zurück wie die Absicht des Erblassers, etwa eine gemeinnützige Einrichtung über das Lebensende hinaus zu fördern. Nur durch ein Testament lassen sich derartige Verfügungen rechtssicher und nachhaltig regeln.

 

Erbschaftsteuer regeln und Freibeträge ausnutzen

An die Erbschaftssteuer zu denken ist besonders wichtig. Zum einen kommen auf die Erben ungeheure Belastungen zu, die sich nicht aus dem vorhandenen Cash-Vermögen begleichen lassen, sondern dazu Immobilien veräußert werden müssen. Dazu muss dann auch in nicht seltenen Fällen das Eigenheim der nächsten Angehörigen zumindest belastet werden, was bei Erbengemeinschaften schwierig werden kann. Mit einem Testament lassen sich diese Probleme vorausschauend regeln und erbschaftssteuerliche Freibeträge bis an die Grenzen ausschöpfen. Als Ihre Anwälte beraten wir Sie gerne hierzu.

 

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Testaments

Ärgerlich und unnötig ist es, wenn eine letztwillige Verfügung aufgrund von Form- oder Inhaltsfehlern unwirksam oder gar nichtig ist. Dann greift wieder die gesetzliche Regelung, die es in vielen Fällen zu vermeiden gilt.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht beraten wir Sie als Ihre Anwälte gerne rund um Ihren Nachlass.

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