Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Rechtsanwalt Urban Schädler ist Testamentsvollstrecker und betreut auch Ihren Nachlass verantwortungsvoll, sofern Sie eine Testamentsvollstreckung testamentarisch anordnen und ihn zu Ihrem Testamentsvollstrecker benennen.


Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung ist eine gesetzlich gegebene Möglichkeit des Erblassers, seinen Nachlass in seinem Willen zu regeln. Der Testamentsvollstrecker ist allein dem Willen des Erblassers verpflichtet und von den Erben unabhängig und neutral.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass dazu doch die Erben berufen sind und dies am besten erledigen können. Dies mag in manchen Fällen richtig sein, doch gibt es einige sehr relevante Gründe, in denen sich eine Testamentsvollstreckung geradezu aufdrängt:

  • So kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung sicher sein, dass sein Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und alle Vermächtnisse und Auflagen auch erfüllt werden.
  • Zudem kann damit auch vermieden werden, dass zerstrittene Erben oder Familienteile sich nicht direkt auseinandersetzen müssen, sondern der Testamentsvollstrecker als zwischengeschaltete und insoweit neutrale Person als Prellbock für die unterschiedlichen Interessen dient. Bei Patchwork-Familien erscheint die Testamentsvollstreckung unerlässlich, um eine friedvolle Auseinandersetzung zu gewährleisten.
  • Bei komplexen Familienstrukturen (Patchwork, Erben im Ausland) und vor allem bei komplexen Vermögenswerten (Auslandsimmobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, Firmengeschäft usw.) kommen die Erben bei der Bewertung, wer Erbe zu welchen Anteilen wird und wie einzelne Vermögenswerte abzuwickeln oder zu verteilen sind, schnell an ihre Grenzen. Dies gilt sowohl in rechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Die Bewertung dieser Strukturen und die Lösung ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
  • Wenn der Unterhalt für Kinder, den überlebenden Ehegatten, den Freund/die Freundin oder für Behinderte über einen langen Zeitraum gewährleistet sein soll, stellt der Erblasser dies über eine Testamentsvollstreckung sicher. Gerade zum Schutz minderjähriger Kinder kann eine langanhaltende Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dazu kann auch eine Verwaltungsvollstreckung verfügt werden, so dass das Vermögen über einen langen Zeitraum (bis zu 30 Jahre) gesichert und kompetent und gewinnbringend verwaltet wird.
  • Ist ein Erbe verschuldet, so bietet eine Testamentsvollstreckung Schutz vor den Gläubigern des überschuldeten Erben. Die Gläubiger können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist allein zuständig für die Erbschaftssteuererklärungund deren Bezahlung (aus dem Nachlass). Er nimmt damit den Erben eine große Last ab.

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker vertritt weder die Erben noch den Nachlass. Vielmehr ist er Verwalter des Nachlasses und vollstreckt als solcher den letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.

Konkret übernimmt der Testamentsvollstrecker folgende Aufgaben:

  • Sicherung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, indem er Konten sichert, die Wohnungsauflösung vornimmt, Unterlagen sichtet, auf das Fortlaufen von Versicherungen (bspw. Gebäudeversicherung) achtet oder diese kündigt, die Wertgegenstände in Verwahrung bringt, für die Unterbringung von Haustieren sorgt, usw.
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Sobald die ersten Sicherungsmaßnahmen erledigt sind, erstellt der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis, d.h. zum Stichtag des Todes werden alle Aktiva (Immobilien, Geldvermögen, Kunstsammlung, Gesellschaftsbeteiligungen) und Passiva (Steuerschulden, Verbindlichkeiten bei den Banken etc.) detailliert aufgelistet.
  • Begleichung von Verbindlichkeiten und Durchsetzung von Ansprüchen: Anschließend begleicht der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlassvermögen alle Verbindlichkeiten des Erblassers und treibt offene Forderungen (bei privaten Schuldnern, Versicherungen etc.) ein.
  • Erfüllung von Vermächtnissen: Der Testamentsvollstrecker prüft und erfüllt Ansprüche auf Vermächtnisse, Auflagen etc.
  • Erbschaftssteuer: Für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung der Erben und deren Bezahlung (aus dem Nachlassvermögen) ist allein der Testamentsvollstrecker zuständig.
  • Verwaltung des Nachlasses: Hat der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung (bspw. Behindertentestament) angeordnet, so verwaltet der Testamentsvollstrecker so lange das Vermögen, bis die Bedingungen (bspw. die Volljährigkeit bestimmter Erben) erfüllt sind (bis zu 30 Jahre).
  • Auseinandersetzung des Nachlasses: Abschließend verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass an die Erben.

Was muss ich tun, um einen Testamentsvollstrecker einzusetzen?

Ist eine Testamentsvollstreckung gewünscht, so erfolgt die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser per Testament oder Erbvertrag. Dies kann auch mit separatem (Zusatz zum) Testament erfolgen. Dabei ist zu empfehlen, auch sogleich eine konkrete Person zum Testamentsvollstrecker und auch einen Ersatz für diesen zu bestellen. Unterbleibt die konkrete Benennung einer Person oder ist diese ohne Benennung eines Ersatzes schon vorverstorben, so bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker. Dies dürfte aber vom Erblasser wohl nur in den seltensten Fällen gewünscht sein.

Immer zu empfehlen ist es, mit der gewünschten Person vorab zu besprechen, ob diese auch gewillt und in der Lage ist, das Amt zu übernehmen. Dabei sollte natürlich auch erörtert – und idealerweise schriftlich (im Testament) festgehalten werden, was genau vom Erblasser gewünscht ist, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker wie übernehmen soll etc.


Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Vorrangig ist also die Festsetzung des Erblassers, ob und wie hoch die Tätigkeit vergütet wird. Die Vergütung bezahlt nicht der Erblasser noch zu Lebzeiten, sie wird vielmehr aus dem Nachlass entnommen. Es existieren also folgende Konstellationen:

  • Vergütung vom Erblasser im Testament geregelt: Der Erblasser ist völlig frei, den Maßstab und die Höhe der Vergütung festzulegen. Dabei kann u.a. eine Honorierung nach dem Nachlasswert in Prozent erfolgen, ein Pauschalhonorar, eine jährliche Vergütung oder eine Honorierung nach Zeitaufwand (Stundensatz). Denkbar, insbesondere bei einer Dauertestamentsvollstreckung über viele Jahre hinweg, ist auch eine Mischform aus den vorgenannten Möglichkeiten.
  • Vergütung im Testament nicht erwähnt: Meist ist in den Testamenten die Vergütung nicht erwähnt. Dann greift die gesetzliche Regelung, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen darf. Häufig orientiert man sich dabei an der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, die sich am prozentualen Bruttonachlasswert ggf. mit Ab- oder Zuschlägen orientiert. Es gibt dazu aber auch eine Reihe andere Tabellen, die leicht unterschiedlich, eine Orientierung geben (sog. Rheinische Tabelle und Möhring´sche Tabelle usw.).
  • Vergütung im Testament ausgeschlossen: Dem Erblasser ist es auch möglich, im Testament eine Vergütung auszuschließen. Er sollte sich dann aber vorab die Frage stellen, ob dies sachgerecht ist und die von ihm als Testamentsvollstrecker ausgesuchte Person auch bereit ist, den teilweise nicht absehbaren Aufwand unentgeltlich zu erledigen.

Wen kann und soll ich als Testamentsvollstrecker einsetzen und wen nicht?

Grundsätzlich kann jeder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Dies führt dazu, dass viele Erblasser instinktiv eine sehr vertraute Person, die meist auch Erbe werden soll, damit betrauen. Doch dabei ist Vorsicht geboten!

Zwar ist es richtig, jemanden einzusetzen, dem man vertrauen kann. Doch stellt sich dabei auch immer die Frage, ob diese Person überhaupt geeignet ist, das Amt zu übernehmen. Der Erblasser sollte sich bei der Wahl des Testamentsvollstreckers deshalb immer auch von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • Geschäftliche Erfahrung: Auch schon bei übersichtlichen Verhältnissen wird es für einen Laien schwierig, die oben dargestellten Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Richtig schwierig wird dies bei komplexen Familienverhältnissen oder verstreutem und angelegtem Vermögen. Dies fängt bei der umfassenden Sicherung des Nachlasses (Auslandsimmobilien, Gesellschaftsbeteiligung, Firmengeschäft usw.) an, geht über die Erbschaftssteuererklärung und die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und ähnlichem, hin zur rechtlichen Bewertung, wer eigentlich Erbe geworden ist. Die Verwaltung und Auflösung von Kapitalanlagen oder des Firmengeschäfts des Erblassers (Unternehmen, Praxis, Einzelhandel usw.) erfordern ein erhebliches Maß an geschäftlicher Erfahrung und gegebenenfalls Sachverstand. Der überlebende Ehegatte oder die eigenen Kinder oder der langjährige Freund ist damit schnell überfordert.
  • Interessenslage: Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ausschließlich den Willen des Erblassers umzusetzen. Setzt man dazu aber Verwandte oder Freunde ein, die man ebenfalls mit dem Testament bedacht hat, besteht eine Interessenskollision, die es immer zu vermeiden geht. Dabei geht es nicht nur darum, dass dieser Verwandte oder Freund dann mehr im eigenen Interesse handelt. Es geht vielmehr auch um eine Konfliktvermeidung. Denn selbst involvierte Personen ziehen sich immer den Verdacht zu, parteiisch zu sein. Zu denken ist beispielsweise auch an die Konfrontation der überlebenden zweiten Ehegattin mit den Kindern und der Ehegattin aus erster Ehe. Man kann sich vorstellen, zu welchen Anfeindungen und Streitigkeiten es kommen wird, wenn eine dieser Personen auch noch als Testamentsvollstrecker fungiert. Man schützt alle seine Angehörigen, indem man eine neutrale Person mit dem Amt betraut.
  • Alter und Gesundheit: Man kann natürlich nicht vorhersagen, welche Person einen mit Sicherheit überleben wird und dann noch fit genug sein wird, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Doch wenn man von vornherein das deutlich jüngere Alter (im Vergleich zum Alter des Erblassers) und die aktuelle körperliche und geistige Gesundheit desjenigen berücksichtigt, den man mit der Aufgabe belasten will, so erhöht man die Chancen, dass der Nachlass von der ausgesuchten Person auch gut verwaltet werden kann.
  • Zusätzliche Qualifikation: Die Testamentsvollstreckung bedeutet viel Verantwortung und beinhaltet ein erhebliches Maß an rechtlichen Beurteilungen. Dies betrifft nicht nur die Bestimmung der Erben inklusive der Auslegung des Testaments, sondern natürlich auch die Sicherstellung und Verwaltung des Vermögens. Es müssen regelmäßig unzählige Verträge (Versicherungen, Kapitalanlagen, Kaufverträge zu Immobilien, Ansprüche und Verbindlichkeiten) geprüft und beurteilt werden, um dann die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Selbstverständlich kann sich der Testamentsvollstrecker auch zu einigen Fragen fachlichen Rat einholen, doch es stellt sich die Frage, warum man dann nicht eine fachlich qualifizierte Person einschaltet.

Rechtsanwalt Urban Schädler bietet Ihnen an, für Ihren Nachlass die Testamentsvollstreckung zu übernehmen.

Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten des Erbrechts und des Bank- und Kapitalmarktrechts (insoweit ist er auch Fachanwalt) ist er langjährig und erfolgreich für seine Mandanten tätig. Neben den teils komplexen erbrechtlichen Fragen, die sich bei jeder Testamentsvollstreckung stellen, bietet auch die außergerichtlich und vor Gericht tagtäglich unter Beweis gestellte Erfahrung und Kompetenz eine nicht zu unterschätzende Qualifikation bei der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.

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